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NewsBlog _ Rubrik: UNIQ Designbüros
Information vom 18. April 2018Vorgaben der DSGVO
für Internetportal und Website
Exemplarisch, plakativ, ohne Gewähr und sicher nicht vollständig, werden nachfolgend einige wichtige Kriterien der Darstellung und Kennzeichnung auf Internetseiten angeführt. Alleine nur eine entsprechende Kennzeichnung und Auslobung im Internet genügt in bestimmten Fällen natürlich nicht. Weitere schriftliche Informationen und Datenschutzerklärungen sollten daher immer mit kompetenten Partnern, Juristen oder Datenschutzbeauftragten (DSB) individuell geklärt und ggf. angepasst werden. Folgende Positionen sind zu prüfen:
Newsletter-Tracking
Wird ein entsprechendes Tracking eingesetzt, ist auf das Procedere und Prinzipien der Datenverarbeitung im Speziellen einzugehen.
Blog mit Kommentarfunktion
Bei Blogs mit einer Kommentarfunktion müssen automatisch personenbezogene Daten und Informationen gespeichert werden. Auf Internetseiten sollten derartige Kommentaroptionen nur nach einer Einwilligung zur Abspeicherung, Verarbeitung und Darstellung möglich sein.
E-Commerce und Shops
Website- und Webshop-Betreiber, die Usern ein Portal oder eine Plattform bieten, um z.B. Verkaufsabschlüsse durch Kaufverträge oder Dienstverträge zu realisieren, müssen auf personenbezogene Daten, die Speicherung und deren Verarbeitung gesondert und detailliert hinweisen. Wenn entsprechende Daten als Mittel zum Zweck für einen Verkaufsabschluss nötig und erforderlich sind, dient Art. 6 als mögliche Erlaubnisnorm.
Besondere Kriterien und Merkmale einer Person
Werden mit personenbezogenen Daten auch die politische Meinung, Haltung, Gesinnung, Herkunft, Ethik, religiöse Weltanschauungen, Kirchen-, Vereins- oder z.B. Gewerkschaftszugehörigkeit registriert, so ist das grundsätzlich ebenso nicht gestattet, wie die Verarbeitung genetischer und biometrischer Daten, Angaben zum Sexualleben, der sexuellen Orientierung oder sexueller Vorlieben einer natürlichen Person, mit der die Person identifiziert werden könnte. Erlaubnisnormen und besondere Ausnahmen sind in einem Katalog gem. Art. 9 Abs. 2 DSGVO aufgelistet und bei Bedarf zu prüfen.
Weitergabe personenbezogener Daten
Bei der Berücksichtigung und Implementierung von Drittanbietern oder Dienstleistern (Lieferanten), an die Daten automatisch weitergeleitet werden, müssen individuell und situativ die Art, der Umfang, der Sinn und Zweck sowie die Dauer der Datenverarbeitung dem Procedere angepasst und betreiberorientiert fixiert werden. Support, technische Dienstleistungen und Payment-Verfahren, Third-Party-Cookies (Hinweis immer erforderlich), Social-Media-Plugins (Einwilligung des Nutzers), Analysedienste (z.B. etracker, Google Analytics – Pseudonymisierung) und Marketing-/Anzeigendienste wie AdSense oder AdWords zur Finanzierung und Effizienzsteigerung sind gesondert zu prüfen. Eine Rechtfertigung und Rechtmäßigkeit ist möglich.
Ergänzungen, Veränderungen und Hinzufügen weiterer Elemente sind in der Regel immer zu nennen. Zudem ist sicher zu stellen, dass der Zweck einer Maßnahme ersichtlich ist, Daten nach Erfüllung eines Zwecks gelöscht werden bzw. ein Löschungszeitpunkt genannt wird und eine Möglichkeit des Widerspruchs, der Richtigstellung und der Beseitigung von persönlichen Daten vorgesehen ist. Sinnvoll erscheint immer ein Hinweis und die Zustimmung eines Nutzers zu rechtmäßigen Vorgängen, die beiderseitige Willenserklärung, die Kenntnis aller Inhalte und der AGBs.